Satzung

SATZUNG DES KUNO ERFURT
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 04. März 2008
in der Gaststätte ILVERS, Magdeburger Allee 136, in Erfurt

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kultur im Norden von Erfurt e.V.“, abgekürzt „KuNo Erfurt e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Erfurt und wurde am 30. 5. 2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Erfurt unter der Registriernummer VR 2474 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Koordinierung kultureller Tätigkeit in Erfurt-Nord.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Durchführung von Konzerten, Ausstellungen und sonstige kulturelle Aktivitäten im Bereich des Erfurter Nordens.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn der erste Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
2. Die Mitglieder erhalten einen jährlichen Rechenschaftsbericht.

§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
• Wahl und Abwahl des Vorstandes
• Wahl und Abwahl eines Kassenprüfers
• Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
• Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
• Beschlussfassung über den Jahresabschluss
• Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
• Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
• Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
• Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
• Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden mindestens einmal im Jahr und mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 33 % der Mitglieder, mindesten sieben, anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied unterschrieben.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei künstlerischen Beiräten. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Erfurt mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar entsprechend seinen bisherigen Zweck gemäß § 2 zu verwenden.

Der Verein ist mit dieser Satzung im Vereinsregister Erfurt unter VR 2474 eingetragen.

Der Vorstand